Vor einigen Tagen berichtete der Freifunk Rheinland e.V., dass die Vorratsdatenspeicherung vorerst kein Thema sei.
Link zum FFRL
Es ist unklar, ob der Freifunk Rheinland e.V. (und damit vergleichbare Freifunk-Modelle) überhaupt unter die neuen Speicherpflichten nach § 113b Abs. 3 TKG fallen.
Sollte die BNetzA später zu der Ansicht kommen, dass Freifunk-Vereine Internetzugangsdienste erbringen, wäre immer noch zu klären, ob überhaupt etwas gespeichert werden müsste. Schließlich werden keine Benutzerkennungen vergeben. […]
Nun kommt es aber noch besser.
Das Oberverwaltungsgericht NRW erklärte die Vorratsdatenspeicherung für unzulässig, da sie gegen EU-Recht verstoße.
Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar.
Link zur offiziellen Pressemitteilung des OVG
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